Bisher war die Anordnung einer Blutuntersuchung nach § 81a II StPO (Strafprozessordnung) auch bei Straftaten im Verkehr, dem Richter vorbehalten.…
Das Strafverfahren dient der Ahndung der Tat gegen den Täter, nicht den Ansprüchen des Opfers. Dies ist zumindest die Grundeinteilung…