Bisher war die Anordnung einer Blutuntersuchung nach § 81a II StPO (Strafprozessordnung) auch bei Straftaten im Verkehr, dem Richter vorbehalten. Die Strafverfolgungsbehörde, die auch die Polizei einschließt, war nur zuständig, wenn durch die Verzögerung das Verfahren, und somit der Erfolg der Untersuchung, gefährdet wird.
Auch die Polizei darf eine Blutuntersuchung anfordern
Der in § 81a Abs. 1 S.1 StPO beschriebene Vorbehalt des Richters wurde durch das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“ (BT-Drucks 18/12785 v. 20.6.17, S.2 f.) mit einen Satz (2) für Alkohol- oder Drogenverkehrsstraftaten außer Kraft gesetzt. Betroffen sind die Vergehen nach §§ 315a, 315c und § 316 StGB. Es steht folgt der Staatsanwaltschaft oder der Polizei zu die Blutentnahme anzuordnen. Diesbezüglich gilt gemäß dem Ordnungswidrigkeitenrecht für die Delikte §§ 24a, 24c StVG.
Sehen Sie auch: Drogen, Führerschein und Abstinenz, Anwalt Dr. Hartmann aus Oranienburg berät und Blutentnahme …