Bisher war die Anordnung einer Blutuntersuchung nach § 81a II StPO (Strafprozessordnung) auch bei Straftaten im Verkehr, dem Richter vorbehalten.…
Bisher war die Anordnung einer Blutuntersuchung nach § 81a II StPO (Strafprozessordnung) auch bei Straftaten im Verkehr, dem Richter vorbehalten.…