Auch nach einem Verkehrsdelikt droht in schweren Fällen Haftstrafe. So in dem Fall der Tötung eines Radfahrers. Denn je schwerer die Tatfolgen sind, desto höher fällt tendenziell die Strafe aus. Und was viele vergessen: auch bei folgenloser Trunkenheitsfahrt sieht § 316 StGB eine Höchststrafe von bis zu einem Jahr Gefängnis vor. Zwar kommt es bei Trunkenheitsfahrten selten zu solch harten Strafen. Eine Haftstrafe nach einer Trunkenheitsfahrt, bei der ein anderer Verkehrsteilnehmer getötet wurde, hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.8.14 ausgeurteilt (A.Z.: 3 RVs 55/14). Damit wurde die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Bielefeld vom 03.04.2014 als unbegründet verworfen.
Die Umstände der Tötung sind maßgeblich
Mit einer Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h und mit 2,0 Promille im Blut kollidierte der Angeklagte mit einem 48 Jahre alten Radfahrer. Der Radfahrer verstarb kurz nach der Kollision. Sein Fahrrad war ordnungsgemäß beleuchtet gewesen und von dem alkoholisierten Autofahrer nur wegen dessen Trunkenheit übersehen worden. Tragisch: Der getötete Radfahrer war verheiratet und Vater von drei Kindern. Das Urteil belief sich auf ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung.
Ein Ausschnitt aus der Begründung
Dieses Strafmaß sei trotz der entlastenden Umstände wegen der herausragend schweren Folgen der Tat für den Getöteten und seine nahen Angehörigen, die das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit weit übersteigende Alkoholisierung des Angeklagten und seine aggressive Fahrweise im engen zeitlichen Zusammenhang vor der Tat nicht zu beanstanden. Die Rechtsordnung gebiete in diesen Fällen die Verhängung einer Haftstrafe. Der Angeklagte habe sich, so das Gericht weiter, bedenkenlos ans Steuer gesetzt, obwohl die besonders hohe Alkoholisierung für ihn erkennbar war. Auch komme erschwerend hinzu, dass der Täter sich nicht – obwohl es eine abholbereite Person gab – hat fahren lassen, sondern sich selber ans Steuer setzte.
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