Wenn im Blut eines betroffenen Kraftfahrers – egal, ob Auto oder Motorrad gefahren wurde – berauschende Substanzen festgestellt werden, eröffnen sich verschiedene juristische Probleme. Dabei soll es heute nicht um Alkohol gehen, sondern um Drogen wie z.B. Cannabis (THC) und Amphetamine, deren Nachweis im Mittelpunkt einer neuen Entscheidung des OLG Jena (Beschl.v. 23.2.2012 – A.Z. 1 Ss Bs 92/11) steht. Im Raum steht bei Fahrten mit Nachweis dieser Substanzen immer ein Verstoß gegen § 24a II StVG, der Geldbuße und Fahrverbot nach sich ziehen kann. Da es keine starren Grenzen gibt wie beispielsweise die Promillegrenze bei Alkoholfahrten (1,1 Promille bzw. 0,5 Promille), stellt sich die Tatbestandsvoraussetzung des Fahrens „unter der Wirkung“ der Substanz als juristisch problematisch dar.
Drogenfahrt vor Gericht
Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung NJW 2005, 349 klargestellt hat, dass die Nachweisdauer nicht gleichzusetzen ist mit der Wirkungsdauer (denn: noch Tage oder Wochen nach der Einnahme ist der Nachweis möglich – die Wirkung ist aber lange weg) kommt den von der sog. Grenzwertkommission ermittelten analytischen Werten zumindest in folgender Hinsicht eine Bedeutung zu. Selbst wenn den Polizeibeamten rauschmitteltypische Ausfallerscheinungen (hier: erweiterte Pupillen) aufgefallen waren, kann eine Verurteilung bei Werten unterhalb den von der Grenzwertkommission ermittelten Mindestwerten nicht erfolgen. Es handele sich nämlich hier um Qualitätsstandards, die die Untergrenze sicherer Nachweisbarkeit beschreiben. Die Werte des Betroffenen (0,6 ng THC; 6,9 ng Amphetamin) führten vorliegend daher auf die Rechtsbeschwerde hin zum Freispruch.
Freispruch, aber MPU?
Der Betroffene konnte seinen Führerschein behalten. Ein ganz anderes Thema ist sodann die mögliche Anordnung einer MPU durch die Führerscheinstelle. Dies ist ein nachgeordnetes verwaltungsrechtliches Verfahren, durch das nicht bestraft, sondern die Frage der Fahreignung zum Thema werden soll. Dennoch hängen beide Verfahren eng zusammen, so dass es von entscheidender Bedeutung ist, von Anfang an die Weichen richtig zu stellen, um den Führerscheinverlust möglichst zu vermeiden. Sofern dies im konkreten Fall nicht möglich ist, sind die Voraussetzungen für eine schnellstmögliche Wiedererteilung zu stellen.
Hierfür ist gründliche anwaltliche Beratung unverzichtbar.
Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV). Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin und Oranienburg.