Täteridentifizierung und Foto

In Strafverfahren oder Bußgeldverfahren kommt es häufig auf den Nachweis der Identität des Beschuldigten an. In diesem Zusammenhang ist zunächst von Bedeutung, dass niemand, gegen den ermittelt wird, eine Aussage machen muss. Keiner ist verpflichtet, zu seiner eigenen Verurteilung beizutragen. In der Regel ist es auch so: Lässt man sich auf jegliche Tat ein kann dies einen Fehler darstellen. Insbesondere wenn man Angaben dazu macht, überhaupt am Tatort gewesen zu sein. Ohne Rücksprache mit Ihrem Verteidiger sollten Sie also niemals Angaben machen. Dies gehört zu Ihren grundlegenden Rechten im Strafverfahren und kann Ihnen auch nicht nachteilig ausgelegt werden.

Was viele nicht wissen

Auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, wie z.B. Geschwindigkeitsverstößen, ist die Identifizierung des Fahrers als Täter erforderlich, damit es zu einer Verurteilung kommen kann. Viele Denken, wenn sie als Fahrzeughalter eines Pkw Post von der Bußgeldstelle bekommen, müssen sie automatisch zahlen. Dies ist falsch. Denn in Deutschland gilt, dass der Täter (nicht: der Halter eines Fahrzeuges) überführt werden muss. Eine Ausnahme hiervon gilt bei Parkverstößen, hier gibt es die sogenannte Halterhaftung.

Wenn also nicht der Täter einer bestimmten Ordnungswidrigkeit ermittelt werden kann, muss der betroffene Halter freigesprochen werden oder das Verfahren eingestellt werden. Jede Rechtsfolge (Bußgeld, Punkte oder Fahrverbot) unterbleibt dann, auch der Halter kommt unbestraft aus der Sache heraus.

Maßgeblich ist also, wie die Identifizierung des Fahrers erfolgen muss.

Wenn bei einem Geschwindigkeitsverstoß der Betroffene angehalten wird und seine Personalien aufgenommen werden, ist dies unproblematisch (die Frage der Verwertbarkeit der Messung steht auf einem anderen Blatt). Häufig werden aber lediglich Fotos gefertigt und sind dann als Beweismittel in der Verfahrensakte. Für diesen Fall hat das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 21.9.2012 (A.Z.: 2 SsBs 54712) klargestellt, dass für eine rechtsfeste Identifizierung die Urteilsgründe so gefasst sein müssen, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Beweisfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung feiner Person zu ermöglichen. Hierbei ist die bloße Mitteilung, das Lichtbild sei in Augenschein genommen worden, nicht ausreichend. Vielmehr muss eine prozessordnungsgemäße Verweisung i.S.v. § 267 I S.3 StPO erfolgen. Dies bedeutet zum einen, dass die Urteilsfeststellungen Ausführungen zur Bildqualität enthalten müssen. Zum anderen müssen die abgebildete Person oder mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschrieben werden, dass dem Rechtsbeschwerdegericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wurde, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist. Diese Formulierung ist gar nicht so einfach. Wenn dies nicht beachtet wird, ist das Urteil aufzuheben.

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