Verkehrsunfall und Rechtsanwaltskosten

Bei einem Verkehrsunfall haften in der Regel diejenigen, die das Vorfahrtsrecht eines anderen Verkehrsteilnehmers verletzen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Im Fall eines Verkehrsteilnehmers entschied das Landgericht Freiburg (Urteil vom 6. Juli 2015 – Aktenzeichen 11 O 41/15) zugunsten des Vorfahrtsberechtigten und teilte alle Ansprüche zu. Dieser musste den Vorfahrtsverkehr von rechts berücksichtigen, überschritt dabei jedoch mäßig die Höchstgeschwindigkeit. Ebenso ergebe sich, durch die Grundsätze der „halben Vorfahrt“, keine Mithaftung.

In einigen Fällen ist die gerichtliche Klärung des Verkehrsunfalls ratsam.

Das Gericht urteilte, dass das Schnellfahren nur dann ausschlaggebend ist, wenn der vorfahrtsberechtigte Fahrer durch die hohe Geschwindigkeit nicht mehr in der Lage ist zu reagieren. So bleibt es dabei, dass der Anspruch des Vorfahrtsberechtigten vollständig besteht. Sollten Sie von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers auf einen Verstoß hingewiesen werden, sollten Sie gegen diese Behauptung, notfalls auch gerichtlich, vorgehen.

Muss ich die Kosten für einen Rechtsanwalt tragen?

Nein, denn die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursacher muss sogar die Anwaltskosten übernehmen. Die Rechtsprechung hat kürzlich aufschlussreiche Urteile, im Bezug auf die Unfallregulierung mit Unterstützung eines Rechtsanwalts, gefällt. Bei fast jedem Verkehrsunfall ist der Geschädigte berechtigt einen Anwalt auf Kosten des Unfallverursachers zu beauftragen. Das Amtsgericht Bielefeld urteilte (Urteil vom 3.5.2017, Aktenzeichen 411 C 37/17) wie folgt:

„da die Rechtsprechung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen inzwischen unübersichtlich sowie ständigem Wechsel und Wendungen unterworfen ist, berechtigt nahezu jeder Verkehrsunfall den Geschädigten, sich anwaltlichen Beistandes zu bedienen“

Hierdurch kann erneut festgestellt werden, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers im Falle einer Schadensregulierung stets verpflichtet ist, die Kosten zu tragen. Man sollte daher keine Schadensersatzkürzung in Kauf nehmen – und ggf. den Restanspruch geltend machen.

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