Körperschäden gehören zu den Positionen, die im Verkehrsunfallprozess durch Schmerzensgeld geltend zu machen sind. Was aber ist mit Unfallschäden, die sich nicht an körperlichen Symptomen festmachen lassen? Und was passiert, wenn sich der unfallgegnersiche Kfz-Haftpflichtversicherer mit Zahlungen Zeit lässt oder diese gar nicht vornimmt. Hierzu ergind im Februar 2010 ein äußerst interessantes Urteil.
Bei einer durch einen Unfall verursachten posttraumatischen Belastungsstörung besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld. So weit nicht überraschend. Spannend wird es bei folgendem Aspekt: Bei der Bemessung wird auch das Regulierungs- und Prozessverhalten der gegnerischen Versicherung berücksichtigt. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) in Schleswig (Aktenzeichen: 7 U 76/07 – Urteil vom 01.02.2010) hervor. Die Klägerin, eine Arzthelferin, erlitt bei einem Unfall mit einem Lkw zahlreiche Verletzungen, unter anderem ein schweres Schleudertrauma, einen Bruch des Nasenbeins, ein Schädel-Hirn-Trauma, Schürf- und Schnittwunden und zahlreiche Prellungen. Die Schuld des Lkw-Fahrers stand ebenso fest wie die volle Haftung seiner Versicherung. Vor Gericht ging es um die Frage des Schmerzensgeldes und ob die Klägerin psychisch unter den Folgen des Unfalls litt. Die Klägerin verlangte 30.000 Euro, die Versicherung hatte jedoch als Schmerzensgeld lediglich 2.750 Euro gezahlt. Die Richter hielten den Anspruch der Klägerin für angemessen. Und zwar auch deswegen, weil der Versicherer über einen längeren Zeitraum „gemauert“ und kaum gezahlt hatte. Das kam ihn teuer zu stehen: das Gericht erhöhte das Schmerzensgeld wegen der hierdurch eingetretenen, zusätzlichen psychischen Belastung um € 10.000,-!
Man kann nur jedem Geschädigten raten, seine Ansprüche in diesen Fällen gerichtlich geltend zu machen. Nach meinem Eindruck zahlen nämlich die Versicherer, gerade im Bereich Schmerzensgeld, kaum noch freiwillig.
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Dr. Henning Hartmann
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht