Wenn im Strafverfahren ein Freispruch erfolgt, hat die Landeskasse die Anwaltsgebühren (=Verteidigers) des Angeklagten zu erstatten. Schließlich wurde der Betroffene zu Unrecht mit einem Strafverfahren überzogen. Der Staat soll dann auch für die Anwaltskosten gerade stehen müssen.
Nicht immer ist die Übernahme der Anwaltsgebühren klar
Im Einzelfall kann aber Streit über die Höhe der Kosten entstehen. In diesem Fall beauftragt der Angeklagten einen Rechtsanwalt, der zwar der Anwalt seines Vertrauens, aber nicht am Gerichtsort ansässig ist. Deshalb werden erhebliche Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder ausgelöst. Doch diese Posten sind gesetzlich geregelt.
Welche Gebühren sind zulässig?
Zu den von der Staatskasse (gem. § 467 I StPO) zu erstattenden notwendigen Auslagen im Falle eines Freispruches gehören gem. (§ 464a II Nr.2 StPO) die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach (§ 91 II ZPO), also im Zivilrechtsstreit, zu erstatten sind. Grundsätzlich steht dem Freigesprochenen somit die Erstattung der Kosten zu, die sein Wahlverteidiger ihm gegenüber geltend machen kann (§ 14 I RVG).
Inwieweit Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines nicht am Gerichtsort ansässigen Verteidigers bei einem Freispruch von der Staatskasse erstattet werden müssen, liegt im Einzelfall im Streit. Hierzu gibt es viele Einzelfallentscheidungen, die hier nicht alle erörtert werden können.
War die Beauftragung notwendig?
Im Kern hängt die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten davon ab, ob die Hinzuziehung eines nicht am Ort des Prozesses wohnenden Verteidigers „notwendig“ war (vgl. u.a. OLG Naumburg, Beschl. v. 22.3.2010 – A.Z.: Ws 379/09). Hier muss also im Einzelnen argumentiert werden, warum es gerade der beauftragte Verteidiger als „Anwalt des Vertrauens“ des Angeklagten sein musste, und nicht ein beliebiger Anwalt vor Ort. Da werden wohl Argumente zu finden sein. Wenn jedoch ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt worden ist, sieht es anders aus. Die Auslagen eines solchen als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwaltes sind immer erstattungsfähig. Denn die Auswahl des Pflichtverteidigers erfolgt durch das Gericht. Die Prüfung, welcher Verteidiger nach § 142 I S.1 StPO ausgewählt wird, umfasst auch die Frage, ob die Bestellung eines auswärtigen Verteidigers erforderlich ist. Daher sind dann, wenn das Gericht die Bestellung eines auswärtigen Verteidigers als Anwalt des Vertrauens des Angeklagten beschließt, grundsätzlich auch diejenigen Mehrkosten erstattungsfähig, die dadurch entstehen, dass der bestellte Verteidiger seinen Kanzleisitz oder auch seinen Wohnsitz nicht am Ort des Gerichtes hat, bei dem verhandelt wird (BVerfG, Beschl. v. 24.11.2000 – A.Z.: 2 BvR 813/99).
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