Einige interessante Entscheidungen gibt es zu der Frage, wann das Umsetzen (genannt: „Abschleppen“) eines Fahrzeuges erlaubt ist, wenn sich in dem Fahrzeug ein Zettel befindet, dass der Fahrer nur kurz weg ist und unter einer bestimmten Telefonnummer erreichbar ist.
Der Hinweis muss vor dem Abschleppen berücksichtigt werden
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat z.B. in einer Entscheidung vom 29.9.2000 (A.Z.: 3 VG 268/2000) entschieden, dass in einer solchen Situation das Abschleppen nicht einfach angeordnet werden kann. Einige Gerichte haben sich dem angeschlossen. Es soll schon erst der einfachste, preiswerteste Weg für die Beseitigung der Verkehrsbeeinträchtigung beschritten werden. Und der besteht nun einmal darin, den Kfz-Halter einfach anzurufen. Anstatt das Umsetzen anzuordnen. In einem aktuellen Fall hatte nun ein Busfahrer seinen Bus vor einem Taxistand abgestellt und einen Zettel mit seiner Handynummer hinterlassen.
Doch welche Bemühungen müssen erfolgen?
Soweit, so gut. Aber dann der Knackpunkt: auf einen Anrufversuch des Amtswalters konnte der Fahrer nicht erreicht werden. Unter diesen Voraussetzungen sei das Umsetzen in jedem Falle rechtmäßig, so das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9.4.14 – A.Z. 3 C 5.13). In dem entschiedenen Fall war die Abschleppmaßnahme zwar noch nicht umgesetzt, aber schon eingeleitet. Und es ging um die Frage, ob der Halter die Kosten tragen muss. Dies ist der Fall, so das BVerwG. Und zwar schon deshalb, weil der erste Anruf nicht zu dem gewünschten Erfolg führte. Mit dem Abschleppen müsse nur gewartet werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit zu rechnen ist, dass der Verantwortliche aufgrund des Anrufes kurzfristig das Fahrzeug selbst wegfährt. Dies ist nicht der Fall, wenn er nicht sofort telefonisch erreicht wird. Im vorliegenden Fall war das Pech: nur zehn Minuten nach dem Anordnen der Maßnahme erschien der Busfahrer – zu spät, die Umsetzkosten mussten bezahlt werden. Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht
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