Ein Fahrverbot kann schwerwiegende Folgen haben. Deshalb kämpfen die Verteidiger hart, um ihnen zu entgehen.
Die deutschen Gerichte entschieden, dass ein Fahrverbot nicht mehr verhängt werden kann, wenn vor dem Urteil ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Die Bestrafung folgt nicht mehr „auf dem Fuß“ und somit geht der pädagogische Zweck verloren. Genau wie in folgendem Fall: Im September 2015 wurde der Mandant geblitzt und im März 2017 vom zuständigen Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (abseits geschlossener Ortschaften um 26 km/h) zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Der Betroffene reichte gegen dieses Urteil eine Rechtsbeschwerde ein. Da ein längerer Zeitraum zwischen der Tat und dem Fahrverbot vergangen ist argumentierte der Angeklagte gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis.
Es ist im Einzelfall zu klären, ob ein verlängerte Zeitspanne ein Fahrverbot beeinflusst
Ein gängiges Werkzeug, um sich gegen ein Fahrverbot zu verteidigen. Schließlich können Anträge und Rechtsbehelfe unter Umständen das Verfahren erheblich verzögern. Das OLG Zweibrücken wies die Klage in seiner Entscheidung vom 13. November 2017 (Aktenzeichen: 1 OWi 48/17) zurück. Das Gericht teilte mit, dass der Zeitablauf seit Begehung der Straftat der Verordnung eines Fahrverbots nicht entgegenstehe.
In welchem Falle bei einem langwierigen Verfahren sich der Zeitablauf auf die Verhängung eines Fahrverbots auswirkt, sei im Einzelfall zu klären.
Nach der Meinung der obergerichtlichen Rechtssprechung kann die erzieherische Bedeutung und der Zweck der Maßnahme ab einer Grenze von etwa zwei Jahren angezweifelt werden. Allerdings nur, wenn der Angeklagte den lange Zeitraum zwischen Tat und Sanktion nicht verschuldet. Unter diesen Umständen war der Bußgeldrichter, der erst etwa 18 Monaten zuvor die Entscheidung getroffen hatte, nicht verpflichtet, die erzieherische Bedeutung des Fahrverbots im Hinblick auf den Zeitablauf zu prüfen. Von einer Prüfung der Zeit zwischen der letzten Entscheidung des Tatrichters und Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist abzusehen, wenn das Rechtsbeschwerdegericht keine eigene Sachentscheidung i.S.v. § 79 Abs. 6 S. 1 OWiG treffe.
Möglichkeit auf Kompensation? Wenn die Verzögerung des Verfahrens rechtswidrig ist.
Das Gericht musste lediglich prüfen, ob das tatrichterliche Urteil, auch im Hinblick auf die Verordnung eines Fahrverbots, Rechtsfehler enthielt. Jedoch könne der Tatrichter die Zeitspanne nach der Entscheidung nicht berücksichtigen.
Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur auf Basis der bindenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil für den Zeitraum bis zur letzten tatrichterlichen Verhandlung beurteilen, ob die involvierte Person vor oder nach dem Handeln anders straßenverkehrsrechtlich aufgefallen ist.
Da keine rechtsstaatwidrige Verzögerung im Verfahren festgestellt werden könne, käme eine Kompensationsentscheidung nicht in Betracht. Die frühere Rechtsprechung, in der, durch das Beschwerdegericht, der Entscheidungszeitraum noch für berücksichtigungsfähig galt.
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